Category Image
Gesetze

SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 135 SGB XI, Zuführung der Mittel

§ 135 angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222).

(1)1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt dem Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats zulasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu, der 1/12 von 0,1 % der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres entspricht. 2 Für die Berechnung des Abführungsbetrags wird der Beitragssatz gemäß § 55 Absatz 1 zugrunde gelegt.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).

(2) Die Zuführung nach Absatz 1 erfolgt erstmals zum 20. 2. 2015 und endet mit der Zahlung für Dezember 2033.

(3) Für das Jahr 2023 erfolgt die Zuführung nach Absatz 1 im Jahr 2024 in 12 Raten in Höhe von je 1/12 von 0,1 % der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres.

Absatz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793), neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).

(4)1 Abweichend von Absatz 1 beträgt die Zuführung an das Sondervermögen für die Jahre 2024 bis 2027 jährlich 700 Mio. EUR. 2 Sie erfolgt monatlich zum 20. des Monats in 12 Raten in Höhe von jeweils 1/12 des Jahresbetrages. 3 Nach dem Jahr 2027 werden die Zuführungen an das Sondervermögen nach Absatz 1 wieder aufgenommen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.