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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 81 SGB XII, Schiedsstelle

§ 81 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle gebildet.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden.

(3)1 Die Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt. 2 Bei der Bestellung ist die Trägervielfalt zu beachten. 3 Die Vertreter der Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt. 4 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. 5 Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. 6 Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.

(4)1 Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2 Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3 Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4 Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. 5 Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über

  • 1.die Zahl der Schiedsstellen,
  • 2.die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung,
  • 3.die Amtsdauer und Amtsführung,
  • 4.die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle,
  • 5.die Geschäftsführung,
  • 6.das Verfahren,
  • 7.die Erhebung und die Höhe der Gebühren,
  • 8.die Verteilung der Kosten sowie
  • 9.die Rechtsaufsicht
zu bestimmen.

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