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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 145 SGB XII, Sofortzuschlag

§ 145 angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).

(1)1 Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 EUR. 2 Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann, wenn sie

  • 1.einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben oder
  • 2.einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird.
3 Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) (1. 1. 2025).

(2)1 Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzuschlages. 2 Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht.

(3)§ 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.

(4)1 Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3 zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. 2 Die §§ 3, § 6 und § 7 sind nicht anzuwenden.


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