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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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§ 47 SGG, [Persönliche Voraussetzungen der ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht]

1 Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens 5 Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. 2 Im Übrigen gelten die §§ 16 bis § 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 18 Absatz 4, der §§ 21 und § 22 Absatz 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).


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