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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 55 SGG, [Feststellungsklage]

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

  • 1.die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
  • 2.die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
  • 3.die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des SGB XIV oder des SEG ist,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

  • 4.die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nummer 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Absatz 3 angefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970).


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