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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 92 SGG, [Inhalt der Klageschrift]

§ 92 neugefasst durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).

(1)1 Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. 2 Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. 3 Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. 4 Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

Satz 4 geändert durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl. I S. 3786).

(2)1 Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. 2 Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. 3 Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.


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