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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 134 SGG, [Unterschrift des Vorzitzenden, Vermerk der Geschäftsstelle]

§ 134 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(2)1 Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. 2 Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837).

(3)1 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. 2 Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 3 Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837).


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