Category Image
Gesetze

SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 164 SGG, [Revisionsfrist, Revisionseinlegung, Revisionsbegründung]

(1)1 Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Absatz 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. 2 Die Revision muss das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Absatz 1 Satz 3 geschehen ist. 3 Satz 2 2. Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837).

(2)1 Die Revision ist innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. 2 Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. 3 Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.