Category Image
Gesetze

SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 177 SGG, [Ausschluss der Beschwerde an das Bundessozialgericht]

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Absatz 1 dieses Gesetzes und des § 17a Absatz 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

§ 177 neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl. I S. 2809), geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Urteile

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.