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§ 17 StGB, Verbotsirrtum

1 Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. 2 Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 gemildert werden.


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