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§ 74f StGB, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1)1 Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und § 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. 2 In den Fällen der §§ 74 bis § 74b und § 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. 3 In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,

  • 1.die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
  • 2.an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
  • 3.über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
4 Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. 5 Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.

(2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.


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