Category Image
Gesetze

StGB – Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch (StGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

StGB – Strafgesetzbuch



§ 77d StGB, Zurücknahme des Antrags

(1)1 Der Antrag kann zurückgenommen werden. 2 Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden. 3 Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

(2)1 Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Absatz 2 den Antrag zurücknehmen. 2 Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. 3 Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.