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StGB – Strafgesetzbuch



§ 225 StGB, Misshandlung von Schutzbefohlenen

(1) Wer eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

  • 1.seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
  • 2.seinem Hausstand angehört,
  • 3.von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
  • 4.ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

  • 1.des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
  • 2.einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen.


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