§ 315b StGB, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
- 1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- 2.Hindernisse bereitet oder
- 3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Absatz 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.