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StGB – Strafgesetzbuch



§ 330c StGB, Einziehung

1 Ist eine Straftat nach den §§ 326, § 327 Absatz 1 oder 2, §§ 328, § 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können

  • 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2.Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden.

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