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TPG – Transplantationsgesetz

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
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TPG – Transplantationsgesetz



§ 8a TPG, Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen

1 Die Entnahme von Knochenmark bei einer minderjährigen Person zum Zwecke der Übertragung ist abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 mit folgender Maßgabe zulässig:

  • 1.Die Verwendung des Knochenmarks ist für Verwandte 1. Grades oder Geschwister der minderjährigen Person vorgesehen.
  • 2.Die Übertragung des Knochenmarks auf den vorgesehenen Empfänger ist nach ärztlicher Beurteilung geeignet, bei ihm eine lebensbedrohende Krankheit zu heilen.
  • 3.Ein geeigneter Spender nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 steht im Zeitpunkt der Entnahme des Knochenmarks nicht zur Verfügung.
  • 4.1 Der gesetzliche Vertreter ist entsprechend § 8 Absatz 2 aufgeklärt worden und hat in die Entnahme und die Verwendung des Knochenmarks eingewilligt. 2 § 1627 BGB ist anzuwenden. 3 Die minderjährige Person ist durch einen Arzt entsprechend § 8 Absatz 2 aufzuklären, soweit dies im Hinblick auf ihr Alter und ihre geistige Reife möglich ist. 4 Lehnt die minderjährige Person die beabsichtigte Entnahme oder Verwendung ab oder bringt sie dies in sonstiger Weise zum Ausdruck, so ist dies zu beachten.
  • 5.Ist die minderjährige Person in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, so ist auch ihre Einwilligung erforderlich.
2 Soll das Knochenmark der minderjährigen Person für Verwandte 1. Grades verwendet werden, hat der gesetzliche Vertreter dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen, um eine Entscheidung nach § 1629 Absatz 2 Satz 3 in Verb. mit § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 BGB herbeizuführen.

Satz 2 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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