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TPG – Transplantationsgesetz

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
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TPG – Transplantationsgesetz



§ 15a TPG, Zweck des Transplantationsregisters

§ 15a eingefügt durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2233).

Zur Verbesserung der Datengrundlage für die transplantationsmedizinische Versorgung und Forschung sowie zur Erhöhung der Transparenz in der Organspende und Transplantation wird ein Transplantationsregister eingerichtet, insbesondere

  • 1.zur Weiterentwicklung der Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
  • 2.zur Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung und ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4,
  • 3.zur Weiterentwicklung der Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b,
  • 4.zur Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen,
  • 5.zur Weiterentwicklung der Regeln für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
  • 6.zur Verbesserung der Qualität in der transplantationsmedizinischen Versorgung und Nachsorge sowie
  • 7.zur Unterstützung der Überwachung der Organspende und Transplantation.

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