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UStG – Umsatzsteuergesetz

Umsatzsteuergesetz (UStG)
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UStG – Umsatzsteuergesetz



§ 13a UStG, Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist in den Fällen

  • 1.des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und des § 14c Absatz 1 der Unternehmer;
  • 2.des § 1 Absatz 1 Nummer 5 der Erwerber;
  • 3.des § 6a Absatz 4 der Abnehmer;
  • 4.des § 14c Absatz 2 der Aussteller der Rechnung;
  • 5.des § 25b Absatz 2 der letzte Abnehmer;
  • 6.des § 4 Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Absatz 4c Satz 2 die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet;
  • Nummer 6 geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).

  • 7.1 des § 18k neben dem Unternehmer der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Vertreter, sofern ein solcher vom Unternehmer vertraglich bestellt und dies der Finanzbehörde nach § 18k Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurde. 2 Der Vertreter ist gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für den Unternehmer und dadurch ermächtigt, alle Verwaltungsakte und Mitteilungen der Finanzbehörde in Empfang zu nehmen, die mit dem Besteuerungsverfahren nach § 18k und einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach dem 7. Teil der AO zusammenhängen. 3 Bei der Bekanntgabe an den Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass sie auch mit Wirkung für und gegen den Unternehmer erfolgt. 4 Die Empfangsbevollmächtigung des Vertreters kann nur nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 5 Der Widerruf wird gegenüber der Finanzbehörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist.
  • Nummer 7 angefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Absatz 2.


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