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UStG – Umsatzsteuergesetz

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UStG – Umsatzsteuergesetz



§ 19 UStG, Besteuerung der Kleinunternehmer

§ 19 neugefasst durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (1. 1. 2025).

(1)1 Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 EUR nicht überschreitet. 2 In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 AO und § 18 Absatz 4a dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(2)1 Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze:

  • 1.Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
  • 2.Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
2 Die Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Unternehmers bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach Satz 1 außer Ansatz.

(3)1 Ein Unternehmer nach Absatz 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des 2. auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. 2 Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam. 3 Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für 5 Kalenderjahre. 4 Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.

(4) Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn

  • 1.der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und
  • 2.dem Unternehmer für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 durch den Mitgliedstaat der Ansässigkeit die insoweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt wurde.

(5)1 Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann gegenüber der zuständigen Finanzbehörde im Mitgliedstaat der Ansässigkeit erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 4 verzichtet. 2 Der Verzicht wird von Beginn des auf den Eingang der Verzichtserklärung folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. 3 Geht die Verzichtserklärung im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ein, wird der Verzicht von Beginn des 2. Monats des folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. 4 Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für 5 Kalenderjahre. 5 Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.

(6)1 Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. 2 § 15 Absatz 4a ist entsprechend anzuwenden.


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