Category Image
Verordnungen

Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte



§ 1 Ärzte-ZV

(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten.

(2) Das Arztregister erfasst

  • a)die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,
  • b)Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c SGB V erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.

(3) Diese Verordnung gilt für

  • 1.die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten,
  • 2.die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie
  • 3.die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten
entsprechend.

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.