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Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Sozialversicherungsrecht
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Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte



§ 46 Ärzte-ZV

(1)1 Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben:

  • a)bei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister 100 EUR,
  • b)bei Antrag des Arztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung 100 EUR,
  • c)bei sonstigen Anträgen, mit denen der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Beschlussfassung des Zulassungsausschusses anstrebt 120 EUR,
  • d)bei Einlegung eines Widerspruchs, durch den der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt 200 EUR.
2 Die Gebühren sind mit der Stellung des Antrags oder Einlegung des Widerspruchs fällig. 3 Wird einem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so wird die nach Buchstabe d entrichtete Gebühr zurückgezahlt.

(2) Außer der Gebühr nach Absatz 1 werden als Verwaltungsgebühren erhoben:

  • a)nach unanfechtbar gewordener Zulassung 400 EUR,
  • b)nach erfolgter Eintragung einer auf § 31 Absatz 1 bis 3 oder § 31a Absatz 1 beruhenden Ermächtigung in das Verzeichnis nach § 31 Absatz 10 400 EUR,
  • c)nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Arztes bei einem Vertragsarzt, in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Absatz 2 SGB V oder einer Einrichtung nach § 311 Absatz 2 SGB V 400 EUR,
  • d)nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Absatz 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Absatz 4 400 EUR,
  • Buchstabe d geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

  • e)nach Beschluss des Ruhens einer Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 400 EUR.
  • Buchstabe e angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(3) Es sind zu zahlen

  • a)die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe a an die Kassenärztliche Vereinigung,
  • b)die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben a und b an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses,
  • c)die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe d an die Geschäftsstelle des Berufungsausschusses.

(4)1 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten betreffen, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Absatz 1 und 3 SGB V getroffen hat, keine Gebühren erhoben. 2 Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a. 3 Der Zulassungsausschuss kann von der Erhebung von Gebühren auch absehen oder diese reduzieren, wenn dies aus Versorgungsgründen angezeigt ist. 4 Bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung sind die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 um 50 % zu reduzieren.


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