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EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
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EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung



§ 15 EStDV, Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen

(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt.

(2) In den Fällen des § 7b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. 12. 1981 (BGBl. I S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54 des Gesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. 1. 1984 (BGBl. I S. 113) ist § 15 EStDV 1979 (BGBl. I 1980 S. 1801), geändert durch die Verordnung vom 11. 6. 1981 (BGBl. I S. 526), weiter anzuwenden.


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