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FDZGesV – Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung

Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit (Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung - FDZGesV)
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FDZGesV – Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung



§ 12 FDZGesV, Verarbeitung im Forschungsdatenzentrum

1 Das Forschungsdatenzentrum nimmt die ihm nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie nach § 11 in Verb. mit § 6 übermittelten Daten entgegen. 2 Es ordnet diese Daten anhand der Arbeitsnummer dem von der Vertrauensstelle übermittelten periodenübergreifenden Pseudonym zu und verknüpft sie mit den im Forschungsdatenzentrum zum jeweiligen periodenübergreifenden Pseudonym vorhandenen Daten.


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