1 Abweichend von der in § 5 Absatz 1 Satz 1 unbedingten Vorgabe zur Potenzialerhebung vor jeder Verordnung gilt für Versicherte, die vor dem 31. 10. 2023 Leistungen nach Anlage des Leistungsverzeichnisses der HKP-RL in der bis zum 30. 10. 2023 geltenden Fassung oder bereits AKI-Leistungen bezogen haben und seitdem Leistungen nach dieser Richtlinie erhalten, dass mindestens eine Potenzialerhebung bis zum 31. 10. 2025 durchgeführt worden sein muss. 2 Wurde in Fällen nach Satz 1 mit nur einer durchgeführten Potenzialerhebung auf Grundlage einer unmittelbar persönlichen Untersuchung eine Feststellung und Dokumentation getroffen, dass keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, sind abweichend von § 5 Absatz 6 Satz 1 Verordnungen gemäß § 6 auch ohne erneute Potenzialerhebung zulässig. 3 Die Regelungen in § 10 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.