Verfahrensbeschreibung für das Meldeverfahren und für die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung für die nach § 21 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtigen Personen (Kinder und Jugendliche, die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen)) [SGB XI § 21 VfB]
SGB XI § 21 VfB – Melde- und Beitragsverfahren für Versicherte nach § 21 Nummer 4 SGB XI
Verfahrensbeschreibung für das Meldeverfahren und für die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung für die nach § 21 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtigen Personen (Kinder und Jugendliche, die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen)) [SGB XI § 21 VfB]
SGB XI § 21 VfB – Melde- und Beitragsverfahren für Versicherte nach § 21 Nummer 4 SGB XI
Ziff. 3.5. SGB XI § 21 VfB, Prüfung der Beitragszahlung durch die Pflegekassen
1 Die Pflegekassen sind zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt (§ 60 Absatz 3 Satz 3 SGB XI). 2 Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. 3 Zur Durchführung der Prüfung sind den Pflegekassen auf Verlangen Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. 4 Die Pflegekassen können insbesondere Aufstellungen bzw. Listen über die Beitragsabrechnungen (vgl. Ziff. 3.2.) anfordern.
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