b) Soweit das LSG "bereits das Vorliegen eines von außen auf den Körper der Klägerin einwirkendes Ereignisses" verneint hat, weil keine "Extremsituation" vorgelegen habe, sondern in dem Gespräch mit dem Vertreter der Filialleiterin "unterschiedliche Standpunkte … sachlich und in einem angemessenen Ton" ausgetauscht worden seien, hat es einen "Unfall" mit rechtlich unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Denn für den Unfallbegriff ist nicht konstitutiv, dass ein besonderes, ungewöhnliches oder gar "extremes" Geschehen vorliegt. Auch alltägliche Vorgänge können ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein (vgl BSG Urteile vom 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R - NZS 2012, 390 RdNr 15; vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31 RdNr 10 und vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, RdNr 7). Für die erforderliche Einwirkung von außen genügt es daher, dass die Klägerin die gesprochenen Worte mit den Hörzellen ihrer Ohren und die Gestik sowie Mimik ihres Gesprächspartners mit den Sehzellen ihrer Augen wahrnahm, sodass sich ihr physiologischer Körperzustand änderte (vgl dazu BSG Urteile vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 71 RdNr 18 mwN und vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 42). Insofern können bereits bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen) äußere Ereignisse darstellen (BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 71 RdNr 18). Ein solches Ereignis lag hier in dem intensiven Gespräch zwischen der Klägerin und dem Stellvertreter der Filialleiterin, in dessen Verlauf unterschiedliche Standpunkte ausgetauscht wurden und das unschön, unharmonisch und frostig endete. Auch wenn das LSG festgestellt hat, dass dieses Gespräch sachlich und in einem angemessenen Ton geführt wurde, wirkte die Wahrnehmung der Äußerungen des stellvertretenden Filialleiters auf den Körper der Klägerin ein. Das LSG hat insofern festgestellt, dass sie bei dem Gespräch psychisch erregt reagierte. Allerdings fehlen weitere Feststellungen zu dem genauen Inhalt und den sonstigen Umständen des Gesprächs. Sie werden nicht dadurch ersetzt, dass das LSG auf die Unfallschilderung der Klägerin und den Inhalt der Verwaltungsakte Bezug genommen, die Ausführungen des SG zur Vernehmung des Vertreters der Filialleiterin als Zeugen wiedergegeben und auf dessen protokollierte Aussagen verwiesen hat. Denn Feststellungen, die das BSG nach § 163 Halbsatz 1 SGG binden, erfordern eine eigene Entscheidung des Tatrichters, dass er die entscheidungserheblichen Tatsachen als wahr ansieht. Nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, von welchem Sachverhalt bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen ist; das Ergebnis dieses Entscheidungsprozesses und die für die Überzeugungsbildung maßgebenden Gründe sind im Urteil anzugeben (Satz 2). Es genügt deshalb nicht, wenn die Darstellung der Beteiligten oder die Aussagen von Zeugen inhaltlich oder sogar wörtlich referiert werden oder auf Aktenbestandteile bzw Sitzungsniederschriften verwiesen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gericht die Aussagen bewertet und mitteilt, welche Angaben es für wahr hält und deshalb seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Die § 128 Abs 1 SGG inhaltlich entsprechende Regelung in § 286 Abs 1 ZPO bringt dies deutlicher zum Ausdruck, wenn es dort heißt, das Gericht habe nach freier Überzeugung "zu entscheiden", ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr "zu erachten" sei. Das Gericht muss sich ein Beweisergebnis "zu eigen machen", dh es muss "eigene Feststellungen treffen" (vgl BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - juris RdNr 16 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Hübschmann, BeckOGK, SGG, Stand 1.5.2021, § 128 RdNr 16, 18; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 377; Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 128 RdNr 8 f). Demgegenüber ist es dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, Beweisergebnisse und sonstige Umstände selbst zu würdigen und auf dieser Grundlage Tatumstände festzustellen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 163 RdNr 1, 5 ff mwN).