Die sich daraus ergebenden Meldeobliegenheiten im Leistungsverfahren gelten gemäß § 38 Abs 1 S 6 SGB III im Übrigen für Arbeitsuchende "entsprechend". Damit bedient sich der Gesetzgeber einer sog Verweisungsanalogie (zum Begriff vgl Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl 1983, S 24; Clemens, Die Verweisung von einer Rechtsnorm auf andere Vorschriften, AöR 111 1986>, S 63, 78 f; Debus, Verweisungen in deutschen Rechtsnormen, 2008, S 55), weil der Bezugstext nicht wörtlich "passt" und deshalb nur modifiziert - insbesondere unter Wegfall oder Austausch von Begriffen - in die Verweisungsnorm übernommen werden kann. Es ist folglich durch Auslegung zu ermitteln, wie das Verweisungsobjekt unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Verweisungsnorm und dem verwiesenen Rechtsbereich inhaltlich abzuändern ist, damit es sich in den Tatbestand der Verweisungsnorm einfügt. Die Verweisungsnorm des § 38 SGB III richtet sich an Personen, deren Arbeitsverhältnis noch besteht, aber in absehbarer Zeit endet, und zielt darauf ab, die Vermittlung und Eingliederung von Arbeitsuchenden (§ 15 S 2 und 3 SGB III) zu beschleunigen, um Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen von vornherein zu vermeiden oder wenigstens zu verkürzen (BT-Drucks 15/25 S 27 zu Nr 6, zu § 37b). § 38 Abs 1 S 6 SGB III soll in diesem Kontext sicherstellen, dass die Meldeobliegenheiten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 SGB III für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden unabhängig von einem Leistungsbezug gelten, um die Verbindlichkeit im Vermittlungsprozess für Nichtleistungsbezieher zu erhöhen (BT-Drucks 16/10810 S 30 zu Nr 18, zu § 38; Brand in ders, SGB III, 8. Aufl 2018, § 38 RdNr 20; Jüttner in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl 2017, § 38 RdNr 48; Peters-Lange in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl 2018, § 38 SGB III RdNr 13; Rademacher, GK-SGB III, Stand: September 2009, § 38 RdNr 83). Hierauf weist die Revisionserwiderung zu Recht hin. Folglich erstreckt § 38 Abs 1 S 6 SGB III die Meldepflichten (Obliegenheiten) aus dem Leistungsverfahren nach §§ 309 f SGB III auch auf Arbeitsuchende, die ihrer Pflicht zur Meldung bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nachgekommen sind und die zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch keinen Anspruch auf Alg haben bzw geltend machen (Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, 01/14, K § 38 RdNr 8 und 50). Belegt § 38 SGB III somit typischerweise beschäftigte Personen vor Eintritt ihrer Arbeits- bzw Beschäftigungslosigkeit mit einer Meldeobliegenheit, müssen die im Bezugstext enthaltenen Begriffe "Arbeitslose" und das "Erheben eines Anspruchs auf Alg" für eine entsprechende Anwendung des § 309 Abs 1 S 1 SGB III in der Weise modifiziert werden, dass anstelle des engen Tatbestandsmerkmals "Arbeitslose" der weite Begriff "arbeitsuchend Gemeldete" (ähnlich Harks in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 38 RdNr 38 und Samartzis, Sozialrecht aktuell 2013, 1, 4; vgl auch § 38 Abs 1 S 6, § 15 S 2 und 3 SGB III) verwendet wird und das Erfordernis eines bereits erhobenen Anspruchs auf Alg entfällt, weil ein solcher während der Zeit eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses mangels Arbeitslosigkeit nicht entsteht (§ 136 Abs 1 Nr 1, § 137 Abs 1, § 138 Abs 1 SGB III) und deshalb auch nicht erfolgreich erhoben werden kann. Als arbeitsuchend Gemeldete hatte sich die Klägerin also gemäß § 38 Abs 1 S 6 iVm § 309 SGB III (auch) während der Zeit, in der sie (noch) eine Beschäftigung ausübte und deshalb (noch) nicht arbeitslos war, bei der AA oder einer sonstigen Dienststelle der BA persönlich zu melden, sobald die AA sie dazu aufforderte, wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat. Schließlich bestehen gegen die Verweisungsanalogie unter den Gesichtspunkten des Gesetzesvorbehalts und des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots (Art 20 Abs 3, Art 28 Abs 1 S 1 GG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil über die inhaltliche Bedeutung der Verweisung kein durchgreifender Zweifel besteht (vgl dazu Debus, aaO, S 152 mwN).