Im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Argumentation des Gerichtshofs der Europäischen Union im Achmea-Urteil gelingt es der Beschwerdeführerin im Weiteren nicht, nachvollziehbar zu begründen, dass der Gerichtshof seine ihm durch Art. 19 Abs. 1 EUV übertragenen Rechtsprechungskompetenzen offenkundig überschritten hätte. Das Achmea-Urteil ist im Kern von der Ansicht getragen, dass Investor-Staat-Streitigkeiten innerhalb der Europäischen Union typischerweise Sachverhalte betreffen, die auch in den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Grundrechte nach der Grundrechtecharta fallen. Überließen die Mitgliedstaaten die verbindliche Klärung dieser Fragen Investitionsschiedsgerichten, die nicht am richterlichen Dialog mit dem Gerichtshof der Europäischen Union teilnehmen, bestünde aus Sicht des Gerichtshofs eine Gefahr für die einheitliche Anwendung und die Autonomie des Unionsrechts, deren Wahrung Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union ist. Dass diese auf die Vorschriften der Art. 267, 344 AEUV gestützte Rechtsauffassung methodisch unter keinem Gesichtspunkt vertretbar und damit ultra vires wäre, ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Der Wortlaut des Art. 344 AEUV ist jedenfalls dahingehend offen, wann eine Streitigkeit „über“ die Anwendung und Auslegung der Verträge vorliegt und inwieweit die Verträge einen Streitbeilegungsmechanismus zwischen Investoren und Staaten „vorsehen“. Enthalten Investitionsschutzabkommen – wie Art. 8 Abs. 6 BIT – eine Rechtswahl zugunsten des nationalen Rechts des Gaststaates sowie der allgemeinen Regeln des Völkerrechts, kann das Unionsrecht, da es unter beide Kategorien fällt, in einem Schiedsverfahren zwischen einem Investor und einem Mitgliedstaat streitentscheidend sein (vgl. Boknik, a.a.O., S. 94 ff.; Thörle, a.a.O., S. 191 f.; a.A. Generalanwalt Wathelet, Schlussanträge vom 19. September 2017, Achmea, C-284/16, EU:C:2017:699, Rn. 175 ff.: Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beschränke sich allein auf Anwendung der Vorschriften des bilateralen Investitionsschutzabkommens). Gleichermaßen gilt dies, wenn Unionsrecht mittelbar als Tatsache berücksichtigt wird, etwa im Rahmen der Frage, ob ein Mitgliedstaat im Fall einer investitionshindernden Maßnahme gerechtfertigt gehandelt hat, weil er unionsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Boknik, a.a.O., S. 93; Köster, a.a.O., S. 64 ff.; Thörle, a.a.O., S. 192 f.). Die Verträge sehen über den Rechtsweg vor den staatlichen Gerichten einen Weg vor, derartige Streitigkeiten zwischen Investoren und Mitgliedstaaten beizulegen, wobei der Gerichtshof der Europäischen Union durch das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV über die einheitliche Anwendung und Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Gewährleistungen wacht. Dem Wortlaut des Art. 344 AEUV ist – auch im Vergleich mit dem insoweit deutlich formulierten Art. 273 AEUV – keine Beschränkung zu entnehmen, dass die Vorschriften nur Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten erfasst (vgl. Boknik, a.a.O., S. 167 f.; van der Beck, a.a.O., S. 118). Nach Ansicht des Gerichtshofs kann die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in Investitionsschiedsverfahren nicht durch das Vorabentscheidungsverfahren gewährleistet werden, weil Schiedsgerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine unter staatlicher Verantwortung stehenden und damit vorlageberechtigten Gerichte darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982, Nordsee, 102/81, EU:C:1982:107, Rn. 11 f.; Urteil vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 34; Urteil vom 27. Januar 2005, Denuit u.a., C-125/04, EU:C:2005:69, Rn. 13; Beschluss vom 13. Februar 2014, Merck Canada Inc., C-555/13, EU:C:2014:92, Rn. 17; a.A. Generalanwalt Wathelet, a.a.O., Rn. 84 ff.). Auch eine über Unterstützungsbefugnisse (vgl. § 1050 ZPO) vermittelte Vorlage staatlicher Gerichte würde die einheitliche Anwendung des Unionsrechts nicht zwingend sicherstellen, weil umstritten ist, ob die im Schiedsverfahrensrecht vorgesehenen Vorschriften – so es solche in der jeweiligen Rechtsordnung überhaupt gibt – derartige Befugnisse vorsehen (vgl. Thörle, a.a.O., S. 206 f.). Angesichts der nur stark beschränkten Kontrolldichte in staatlichen Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren wäre hierdurch nicht sicher gewährleistet, dass sämtliche Vorschriften des Unionsrechts zur Geltung kämen (vgl. Boknik, a.a.O., S. 228 f., 238 f.; Thörle, a.a.O., S. 208; van der Beck, a.a.O., S. 125; a.A. Generalanwalt Wathelet, a.a.O., Rn. 239 ff.). Dass diese Schlussfolgerungen des Gerichtshofs methodisch unhaltbar wären, ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.