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    BVerfG 12.06.2018 - 2 BvR 991/18 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - hier: Möglichkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem §§ 152a Abs 6 VwGO iVm § 149 Abs 1 S 2 VwGO

    Normen

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 149, § 152a

    Vorinstanz

    vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 9. April 2018, Az: 3 A 2512/16 Z.A., Beschluss
    vorgehend VG Wiesbaden, 18. August 2016, Az: 3 K 1450/15.WI.A, Urteil
    vorgehend VG Wiesbaden, 5. November 2015, Az: 3 L 1469/15.Wl.A, Beschluss

    Tenor

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    Gründe

    1

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist derzeit im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.

    2

    Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um den zur vorläufigen Abwehr der geltend gemachten Grundrechtsverletzung erstrebten Eilrechtsschutz zu erlangen (vgl. BVerfGE 68, 368 389>; 74, 102 113>; 104, 65 70>; 107, 395 414>; 112, 50 60>).

    3

    Dies ist hier nicht geschehen. Die Beschwerdeführer haben beim Verwaltungsgerichtshof Anhörungsrüge gegen die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Diese kann gemäß § 152a Abs. 6 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Einen solchen Antrag haben die Beschwerdeführer offenbar nicht gestellt.

    4

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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