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    BVerfG 24.03.2014 - 1 BvR 734/14 - Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl einer Anordnung über die Einholung eines Abstammungsgutachtens (§ 167a Abs 2 FamFG iVm § 1686a Abs 1 BGB) - fachgerichtlicher Zwischenstreit gem § 167a Abs 3 FamFG iVm §§ 178 Abs 2 FamFG, 386ff ZPO möglich

    Normen

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 1686a, § 167a, § 167a, § 178, §§ 386ff ZPO, § 386

    Vorinstanz

    vorgehend AG Diez, 3. Februar 2014, Az: 12 F 35/12, Beschluss

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

    Gründe

    1

    1. Die Beschwerdeführer sind verheiratete Eltern und ihr sechsjähriger Sohn. Die Eltern werden von einem Mann, der glaubt, biologischer Vater des Kindes zu sein, nach § 1686a BGB auf Gewährung von Umgang und Auskunft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat mit angegriffenem Beweisbeschluss vom 3. Februar 2014 die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet.

    2

    Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Eilantrag. Sie rügen, dass die mit einer Abstammungsklärung verbundenen Grundrechtseingriffe nicht gerechtfertigt seien, solange nicht geklärt sei, ob die übrigen Voraussetzungen des § 1686a BGB vorlägen.

    3

    2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes genügt. Danach muss ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Hier steht nach dem neu eingeführten § 167a Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 ff. ZPO der Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung offen.

    4

    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

    5

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    6

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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