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    BVerfG 11.02.2014 - 1 BvR 3016/13 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen nicht instanzabschließende sozialgerichtliche Zwischenentscheidung - hier: Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

    Normen

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 118, § 406

    Vorinstanz

    vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 10. Oktober 2013, Az: L 6 VG 3938/13 B, Beschluss
    vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 1. Oktober 2013, Az: L 6 VG 3938/13 B, Beschluss
    vorgehend SG Karlsruhe, 6. September 2013, Az: S 6 VG 4454/11, Beschluss

    Gründe

    1

    Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren.

    I.

    2

    Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Beschlüsse von Sozialgericht und Landessozialgericht, mit denen ihr Antrag auf Ablehnung der vom Sozialgericht auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgelehnt worden ist. Die Sachverständige hatte es unter Hinweis auf Begutachtungsrichtlinien abgelehnt, die Untersuchung in Anwesenheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin durchzuführen.

    3

    Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nach den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit und des fairen Verfahrens sowie des effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich einen Anspruch darauf, sich bei der vorgesehenen Begutachtung von einer Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen; dieses Recht dürfe nur aus sachlichen Gründen eingeschränkt werden.

    II.

    4

    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

    5

    1. Sie ist wegen der Nichtbeachtung des Grundsatzes der Subsidiarität bereits unzulässig. Bei den angegriffenen Beschlüssen handelt es sich um Zwischenentscheidungen mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache erschöpfen muss. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

    6

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer über die bloß formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden, sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 60> m.w.N.; 131, 47 56>; stRspr).

    7

    Eine Verfassungsbeschwerde gegen nicht instanzabschließende Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil etwaige Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 143>; 119, 292 294>; BVerfGK 9, 449 450 f.>). Der Grund für diesen Ausschluss fehlt allerdings, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 120> m.w.N.; 119, 292 294>; BVerfGK 9, 449 451>).

    8

    b) Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdeführerin vorliegend zumutbar auf die Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache zu verweisen. Es ist namentlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihr dadurch ein Schaden entstehen könnte, der sich im Falle eines späteren Erfolgs der Verfassungsbeschwerde nicht mehr adäquat ausgleichen ließe.

    9

    2. Es kann daher dahinstehen, ob die angegriffenen Beschlüsse von Sozial- und Landessozialgericht spezifisches Verfassungsrecht verletzen. Dies ist jedenfalls nicht offensichtlich; die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, es gebe einen weitgehend uneingeschränkten Anspruch auf Anwesenheit einer Begleitperson bei einer gerichtlich veranlassten Begutachtung durch einen Sachverständigen, wird in dieser Form derzeit lediglich von der von ihr zitierten Rechtsprechung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz gestützt.

    10

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    11

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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