Category Image
Urteile

Urteile

Sonstige
Navigation
Navigation



    BVerfG 04.12.2013 - 1 BvR 3169/13 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - Möglichkeit erneuter Verfassungsbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenstreits gem §§ 167a Abs 3. 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO

    Normen

    § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 167a, § 178, §§ 386f ZPO, § 386

    Vorinstanz

    vorgehend OLG Dresden, 15. Oktober 2013, Az: 22 UF 416/13, Beschluss

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss des in § 167a Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 f. ZPO geregelten Zwischenstreits eine weitere Verfassungsbeschwerde zu erheben.

    Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK Niedersachsen
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Telefon Icon

    0800 0265637

    Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
    Grafik Firmenkundenservice

    Rückrufservice

    Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.