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    BVerfG 12.01.2012 - 1 BvR 2761/11 - Nichtannahmebeschluss: Voraussetzung des § 2077 Abs 1 S 1 BGB für Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten Ehegatten mit Art 6 Abs 1 GG vereinbar

    Normen

    Artikel 6, § 1566, § 2077

    Vorinstanz

    vorgehend OLG Stuttgart, 4. Oktober 2011, Az: 8 W 321/11, Beschluss
    vorgehend Notariat Stuttgart-Bad Cannstatt, 23. August 2011, Az: II NG 44/2011, Beschluss
    vorgehend Notariat Stuttgart-Bad Cannstatt, 12. Juli 2001, Az: II NG 44/2011, Beschluss

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.

    2

    Art. 6 Abs. 1 GG wird weder in seiner Bedeutung als Institutsgarantie noch als Freiheitsrecht beeinträchtigt, weil die vorzeitige Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten in § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und beide Ehegatten zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Ehe als gescheitert ansehen und deshalb nicht mehr an ihr festhalten wollen.

    3

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    4

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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