a) Die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht
kann hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler
erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl.
BVerfGE 122, 39 50>; BVerfGK 15, 585 586>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07
-, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 144>; 81, 347 358>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der
ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, jenseits der Willkürgrenze erst dann, wenn sie
einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 81, 347 358>). Art. 3 Abs. 1 GG verlangt dabei in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende
Angleichung (vgl. BVerfGE 81, 347 357>; 122, 39 51>). Unbemittelte brauchen nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden,
die ihre rechtliche Situation vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 9, 124 130
f.>; 81, 347 357>; 122, 39 49>; BVerfGK 15, 585 586>). Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht damit auch
einer Besserstellung derjenigen, die ihre Rechtsberatungskosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten müssen und daher von
vornherein kein Kostenrisiko tragen, gegenüber den Bemittelten, die ihr Kostenrisiko wägen müssen, entgegen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -, NJW 2010, S. 988 989>). Insbesondere dürfen
Rechtsuchende zunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden
(vgl. BVerfGE 122, 39 51>; BVerfGK 15, 585 586>). Als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge kann die Bewilligung von
Beratungshilfe zudem nur dann beansprucht werden, wenn ihr Einsatz sinnvoll ist (vgl. BVerfGE 9, 256 258>; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).