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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.1.1.1.3.1.1. RS 2022/06, Versicherungspflichtige Rehabilitanden nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V

(1) Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung sind krankenversicherungspflichtig, es sei denn, sie gehören zum Personenkreis nach § 151 SGB XIV oder zum Personenkreis nach § 81 Absatz 3 SEG (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V). Sofern während dieser Teilhabeleistungen ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, umfasst das Versicherungsverhältnis auch den Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V). Wird während der Maßnahme Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen, besteht der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld. Je nach Maßnahme wird das Übergangsgeld dabei für unterschiedliche Zeiträume fortgezahlt. Für die aktuell durch die Rentenversicherung vorgesehenen Fortzahlungszeiträume siehe Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld.

(2) Der Krankengeldanspruch ruht regelmäßig für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld (siehe Ziff. 8.3.). Nähere Hinweise zur Berechnung des Krankengeldes für Rehabilitanden siehe Ziff. 4.2.2.4..


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