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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.1.1.1.1.2.8. RS 2022/06, Ununterbrochener Bezug unterschiedlicher Entgeltersatzleistungen

(1) Bei der Berechnung eines im Anschluss an Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu zahlenden Krankengeldes ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das der ersten Entgeltersatzleistung zugrunde lag (§ 69 SGB IX). Daher ist das von einem anderen Sozialversicherungsträger berechnete Regelentgelt der ersten Entgeltersatzleistung für die Berechnung eines sich anschließenden Krankengeldes heranzuziehen. Dies bedeutet, dass der Entgeltabrechnungszeitraum maßgebend ist, der vom Träger der ersten Entgeltersatzleistung zugrunde gelegt wurde, auch wenn nach den Auslegungen dieses Rundschreibens grundsätzlich ein Bemessungszeitraum von 3 Monaten heranzuziehen wäre.

(2) Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn ein unmittelbarer Übergang von der anderen Entgeltersatzleistung auf das Krankengeld erfolgt, Arbeitsentgelt Grundlage für die Berechnung beider Entgeltersatzleistungen ist und eine andere Berechnungsvorschrift dem nicht entgegensteht (z. B. Berücksichtigung von Einmalzahlungen unabhängig von der Beitragspflicht bei der Berechnung des Verletztengeldes, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge). Sofern aber die Zahlung von Krankengeld nicht unmittelbar an Übergangsgeld anschließt, ist nicht der letzte vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation, sondern der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts maßgebend.

Beispiel 63: Berechnungsgrundlage bei unmittelbarem Übergang von Entgeltersatzleistungen

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom17. 8. bis 10. 9.
arbeitsunfähig entlassen
weitere arbeitsunfähig wegen der gleichen Diagnose ab11. 9.
monatliche Entgeltabrechnung jeweils am 10. für den Vormonat

Ergebnis:

Maßgebender Entgeltabrechnungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgeldes sowie für die Berechnung des Krankengeldes ist der Monat Juli.

Beispiel 64: Berechnungsgrundlage bei kurzfristiger Arbeitsfähigkeit

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom17. 8. bis 10. 9.
arbeitsfähig entlassen
arbeitsunfähig wegen der gleichen Diagnose ab13. 9.
monatliche Entgeltabrechnung jeweils am 10. für den Vormonat

Ergebnis:

Maßgebender Entgeltabrechnungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgeldes ist der Monat Juli, für die Berechnung des Krankengeldes der Monat August.

(3) Ein unmittelbarer Übergang auf eine andere Entgeltersatzleistung ist auch dann gegeben, wenn die vorangegangene Leistung wegen Entgeltfortzahlung ruhte oder gekürzt wurde. Beim Rückgriff auf das der vorangegangenen Entgeltersatzleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt sind ggf. die Vorschriften zur Anpassung der Entgeltersatzleistungen nach § 70 SGB IX zu beachten.


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