| „Vorbemerkung |
| Diese Kooperationsvereinbarung umfasst die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen F, V und G im Gemeinschaftsbetrieb. Diese sind den leistungsbezogenen Kooperationsverträgen, die die gemeinsame Erbringung von spezifischen Leistungen im Gemeinschaftsbetrieb zwischen den beteiligten Unternehmen regeln, zugrunde zu legen. |
| … |
| § 1 |
| Gegenstand der Vereinbarung |
| (1) Gegenstand der Vereinbarung ist die gemeinsame Leistungserbringung im Gemeinschaftsbetrieb … |
| (2) Dabei wird durch arbeitsorganisatorische Regelungen sichergestellt, dass jedes Unternehmen im Gemeinschaftsbetrieb weiterhin in die Steuerung der eigenen Arbeitnehmer eingebunden bleibt. |
| … |
| (2)* Die gemeinsame Leistungserbringung kann sich grundsätzlich über das gesamte Leistungsspektrum der beteiligten Unternehmen am Flughafen F erstrecken, im Schwerpunkt erfolgt sie für folgende Leistungen: |
| ● Dienstleistungen im Rahmen der Bodenverkehrsdienstleistungen sowie die Durchführung aller hiermit in Zusammenhang stehender Geschäfte |
| ● Dienstleistungen im Rahmen der Vorfeldkontrolldienste und der Verkehrszentrale |
| ● Dienstleistungen im Rahmen der Winterdiensttätigkeiten |
| ● Dienstleistungen im Rahmen der Terminaldienste. |
| Darüber hinaus gibt es weitere einzelne Serviceleistungen, die gemeinsam von den beteiligten Unternehmen des Gemeinschaftsbetriebs erbracht werden, jedoch bezüglich der Anzahl der gemeinsam eingesetzten Mitarbeiter eher von geringerer Bedeutung sind. |
| (3) Für alle gemeinsam zu erbringenden Leistungen werden leistungsbezogene Kooperationsverträge zwischen den beteiligten Unternehmen geschlossen, die auf die jeweilige Leistung ausgerichtet die Details der Kooperation … bestimmen. |
| § 2 |
| Regelung zur einheitlichen personellen Leitung |
| (1) | Im Gemeinschaftsbetrieb … nimmt der Bereich Personalserviceleistungen (PSL) der F im Auftrag aller beteiligten Unternehmen die personelle Leitung im Gemeinschaftsbetrieb wahr. Demzufolge übernimmt die Leitung PSL zum 01.07.2017 die Funktion der Personalleitung des Gemeinschaftsbetriebs. |
| (2) | Die personelle Leitung gilt uneingeschränkt für alle wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten, insbesondere Einstellungen, Versetzungen, Personalkündigungen, Arbeitsentgeltbearbeitung, Arbeitszeitfragen, Gestaltung der Betriebsordnung und der Betriebsvereinbarungen. |
| (3) | Zur Durchführung der personellen Leitung werden die F-Mitarbeiter mit den G-Mitarbeitern der jeweiligen Personalabteilungen im Bereich Personalserviceleistungen des Gemeinschaftsbetriebs zusammengeführt und dort gemeinsam eingesetzt. ... |
| (4) | Die Komplexität einzelner operativer Bereiche der F AG macht es erforderlich, dass vertiefend zur übergeordneten zentralen personellen Leitung durch PSL, Tätigkeiten der Personalplanung und Personalsteuerung dezentral in den operativen Bereichen erfolgen. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Tätigkeiten: |
| | | ● | Operative Personalbedarfsplanung |
| | | ● | Operative Personaleinsatzsteuerung. |
| (5) | In den operativen Bereichen werden die dezentralen Tätigkeiten der Personalplanung und Personalsteuerung jeweils aus einer Einheit für alle zugeordneten Mitarbeiter durchgeführt, unabhängig davon, welchem Arbeitgeber diese Mitarbeiter zuzuordnen sind. Auch für diese Tätigkeiten bestimmt der Bereich PSL durch die zentrale personelle Leitung den Handlungsrahmen und steht mit Serviceleistungen zur Verfügung. |
| (6) | Es gilt für alle Einheiten im Gemeinschaftsbetrieb, dass Führungskräfte, denen Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen des Gemeinschaftsbetriebs zugeordnet sind, Anweisungen gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter im Namen des jeweiligen Vertrags-Arbeitgebers erteilen.“ |