| „§ 1 |
| Betreuungsbereich |
| Die Betreuung der S-Altersfürsorge GmbH (SAF) erstreckt sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf ehemalige Mitarbeiter des Tarifkreises der S AG sowie derjenigen Unternehmen, deren Mitarbeiter gemäß § 2 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in die Betreuung einbezogen werden, ferner auf Hinterbliebene dieses Personenkreises. |
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| § 2 |
| Kreis der Begünstigten |
| (1) | Allgemeine Voraussetzungen für Leistungen nach §§ 4 ff. ist, daß der Mitarbeiter zum Kreis der Begünstigten gehört. |
| (2) | Zum Kreis der Begünstigten gehören alle in § 1 genannten Mitarbeiter, sobald sie eine zehnjährige pensionsfähige Dienstzeit (vgl. § 3) vollendet haben. |
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| § 3 |
| Pensionsfähige Dienstzeit |
| (1) | Als pensionsfähig gilt die ununterbrochene Dienstzeit bei der S AG. Andere Dienstzeiten können insoweit berücksichtigt werden, als sie von der S AG als pensionsfähig anerkannt sind. |
| (2) | Bei Feststellung der pensionsfähigen Dienstzeit werden Lehr- und sonstige Ausbildungszeiten sowie vor Vollendung des 18. Lebensjahres *) liegende Dienstzeiten nicht berücksichtigt. |
| *) | Anm.: Für Pensionierungen bis 30.9.1975 gilt als Stichtag für die Berechnung der pensionsfähigen Dienstzeit das vollendete 21. Lebensjahr. |
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| I. VERSORGUNGSLEISTUNGEN |
| § 4 |
| Art der Leistungen |
| (1) | Als Versorgungs-Leistungen kommen in Betracht: |
| | a) | Ruhegeld, bestehend aus Grundbetrag und Zusatzbetrag, |
| | b) | Kindergeld, |
| | c) | Waisengeld, |
| (2) | Versorgungs-Leistungen können laufend oder befristet gewährt werden. |
| … | |
| § 6 |
| Einsetzen des Ruhegeldes |
| (1) | Ruhegeld kann gezahlt werden, sofern das Beschäftigungsverhältnis des Mitarbeiters mit der S AG endet, |
| | a) | weil er die feste Altersgrenze erreicht hat (Vollendung des 65. Lebensjahres), oder |
| | b) | wenn und solange er zu einem früheren Zeitpunkt das gesetzliche Altersruhegeld aus der Sozialversicherung bezieht, oder |
| | c) | wenn er das 60. Lebensjahr oder - nach mindestens 25 Dienstjahren - das 55. Lebensjahr vollendet hat und sein Ausschieden im Einvernehmen mit der S AG oder durch Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt. |
| … | |
| § 7 |
| Höhe des Ruhegeldes |
| (1) | Die Höhe des Ruhegeldes richtet sich nach den Tabellenbeträgen, die von der Pensionsstufe (Anlage 1) und der pensionsfähigen Dienstzeit (§ 3) abhängig sind; |
| | … |
| Waisengeld |
| § 9 |
| Voraussetzungen |
| (1) | Waisengeld kann gewährt werden für |
| | Kinder von Mitarbeitern, die während des Beschäftigungsverhältnisses mit der S AG verstorben sind und zum Kreis der Begünstigten gehört haben. |
| | Entsprechendes gilt, wenn der Mitarbeiter nach der Pensionierung verstorben ist. |
| … | |
| II. VORZEITIGES AUSSCHEIDEN OHNE PENSIONIERUNG |
| § 11 |
| (1) | Scheiden Mitarbeiter vorzeitig aus, ohne unmittelbar anschließend pensioniert zu werden, erhalten sie bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen nach §§ 5 bis 10 dieser Richtlinien nur dann, wenn die Voraussetzungen gem. § 1 des Gesetzes ‚zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung‘ vom Dezember 1974 vorliegen. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene. |
| … | |
| III. BEIHILFEN |
| § 12 |
| … | |
| (3) | Mitarbeitern, die im unmittelbaren Anschluß an eine langjährige aktive Dienstzeit in der S AG pensioniert werden, kann für die ersten 6 Monate des Ruhestandes als befristete Beihilfe ein Übergangszuschuß gewährt werden, um ihnen den Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich zu erleichtern. Der Übergangszuschuß entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ruhegeld und dem zuletzt bezogenen Bruttomonatseinkommen.“ |