| „Manteltarifvertrag … |
| § 10 |
| Gehalts- und Lohnregelung |
| (1) Die Festsetzung der Gehälter und Löhne erfolgt in einer besonderen tariflichen Regelung. Der Arbeitnehmer wird in die seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit entsprechende Gehalts- oder Lohngruppe eingeordnet. |
| … |
| (9) Zeiten der Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen bis zu einem Ausmaß von 4 Monaten im Jahr sind bei der Berechnung der Berufsjahre nicht abzuziehen. |
| (10) Zeiten von Arbeitslosigkeit, für die entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Arbeitslosenunterstützung gezahlt worden ist, sind als geleistete Arbeitszeit auf die Berufsjahre anzurechnen, längstens jedoch bis zur Dauer eines Jahres. |
| (11) Arbeitnehmerinnen, die aus Anlass einer Niederkunft ihre Tätigkeit bis zu einem Jahr unterbrochen und in dieser Zeit keine andere bezahlte Tätigkeit aufgenommen haben, wird die Ausfallzeit als Berufs- bzw. Tätigkeitsjahr angerechnet. |
| …“ |
| „Gehaltstarifvertrag … |
| § 2 |
| Gehaltsregelung |
| (1) Die Angestellten sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen einzugliedern. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele. |
| (2) Die Gehaltsgruppen I - IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die kaufmännischen Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung (zwei- bzw. dreijährige Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung) erforderlich ist. |
| (3) Der abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung (zweijährige Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung ‚Verkäufer/in‘) werden gleichgesetzt: |
| a) |
| eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Büro- oder Gewerbegehilfe/-gehilfin mit einem weiteren Jahr kaufmännischer Tätigkeit; |
| b) |
| eine andersartige abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung. |
| Ist eine Gleichsetzung erfolgt, so werden die in diesem Beruf zurückgelegten Berufs- bzw. Tätigkeitsjahre angerechnet, wenn die Beschäftigung entsprechend dem erlernten Beruf erfolgt. |
| (4) Die festgelegten Gehaltssätze sind Mindestgehälter. Die Vergütung erfolgt in der Gehaltsgruppe I nach Berufsjahren und in den Gehaltsgruppen II - IV nach Tätigkeitsjahren. |
| … |
| § 3 |
| Beschäftigungsgruppen |
| A. Angestellte o h n e abgeschlossene kaufmännische Ausbildung |
| (1) Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder Angestellte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 a) oder b) nicht erfüllen, erhalten |
| | bis 30.06.2019 | ab 01.07.2019 | ab 01.05.2020 |
| im 1. Jahr der Tätigkeit | 1.622,00 EUR | 1.671,00 EUR | 1.701,00 EUR |
| im 2. Jahr der Tätigkeit | 1.716,00 EUR | 1.767,00 EUR | 1.799,00 EUR |
| im 3. Jahr der Tätigkeit | 1.813,00 EUR | 1.867,00 EUR | 1.901,00 EUR |
| (2) Mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres erfolgt eine Einstufung in das 3. Berufsjahr der Gehaltsgruppe I nach Abschnitt B. Die Dauer einer abgebrochenen oder nicht durch bestandene Prüfung abgeschlossenen Ausbildungszeit wird bei der Berechnung der Tätigkeitsjahre berücksichtigt. Die dieser Bezahlung entsprechenden Berufsjahre gelten als zurückgelegt. |
| … |
| B. Angestellte m i t abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung |
| (1) Angestellte, die eine zweijährige Ausbildung mit Abschlussprüfung nach dem staatlich anerkannten Berufsbild ‚Verkäufer/Verkäuferin‘ nachweisen, erhalten, sofern sie erstmalig in die Gehaltsgruppe I eingruppiert werden, das Entgelt des 2. Berufsjahres der Gehaltsgruppe I. |
| (2) Bei Angestellten, die eine dreijährige Ausbildung mit Abschlussprüfung nach dem staatlich anerkannten Berufsbild ‚Einzelhandelskaufmann/-kauffrau‘ oder ‚Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel‘ nachweisen, gelten, sofern sie erstmalig in die Gehaltsgruppe I eingruppiert werden, das 1. und 2. Berufsjahr als zurückgelegt. Sie erhalten nach der Abschlussprüfung das Entgelt des 3. Berufsjahres der Gehaltsgruppe I. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Angestellte, die eine dreijährige Ausbildung nach einem anderen kaufmännischen Berufsbild aus dem Bereich Einzelhandel nachweisen. |
| … |
| Gehaltsgruppe I |
| Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit |
| Beispiele: | Verkäufer |
| | Kassierer mit einfacher Tätigkeit |
| | Stenotypisten für einfache Tätigkeit |
| | … |
| | |
| | bis 30.06.2019 | ab 01.07.2019 | ab 01.05.2020 |
| 1. Berufsjahr | 1.764,00 EUR | 1.817,00 EUR | 1.850,00 EUR |
| 2. Berufsjahr | 1.815,00 EUR | 1.869,00 EUR | 1.903,00 EUR |
| 3. Berufsjahr | 2.025,00 EUR | 2.086,00 EUR | 2.124,00 EUR |
| 4. Berufsjahr | 2.074,00 EUR | 2.136,00 EUR | 2.174,00 EUR |
| 5. Berufsjahr | 2.275,00 EUR | 2.343,00 EUR | 2.385,00 EUR |
| ab dem 6. Berufsjahr | 2.579,00 EUR | 2.656,00 EUR | 2.704,00 EUR“ |