| „Rahmen-Treuhandvereinbarung |
| zur Sicherung arbeitgeberfinanzierter |
| betrieblicher Altersversorgung |
| zwischen |
| 1. | der M Druckmaschinen Aktiengesellschaft, |
| | - nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt -, |
| und |
| 2. | dem M R Trust e.V., |
| | Ungererstraße 69, 80805 München |
| | - nachfolgend ‚Vermögenstreuhänder‘ genannt -, |
| und |
| 3. | der D GmbH, |
| | |
| | hier handelnd im eigenen Namen und als bevollmächtigter Vertreter der in der Präambel unter B. definierten Versorgungsberechtigen der Gesellschaft, |
| | - nachfolgend ‚Mitarbeitertreuhänder‘ genannt -, |
| | - die Gesellschaft, der Vermögenstreuhänder, der Mitarbeitertreuhänder sowie die vom Mitarbeitertreuhänder vertretenen Versorgungsberechtigten der Gesellschaft jeweils einzeln nachfolgend auch die ‚Partei‘ und zusammen auch die ‚Parteien‘ genannt -. |
| Präambel |
| A. | Die Gesellschaft hat gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Outside Funding vom 14. Juli 2006 (‚GBV‘) den aktiven und ehemaligen Mitarbeitern (einschließlich Organmitgliedern) bzw. deren Hinterbliebenen zugesagt, dass ein ergänzender vertraglicher Insolvenzschutz ihrer Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung in Form der sog. ‚Doppelten Treuhand‘ (wie in § 2.1 definiert) eingeführt werden kann (‚Ergänzende Sicherung‘). |
| B. | Im Rahmen der Ergänzenden Sicherung soll Vermögen der Gesellschaft auf den Vermögenstreuhänder übertragen und von diesem nach den Vorgaben eines Anlageausschusses der Gesellschaft angelegt werden. Zur Sicherstellung der Verwaltung und der Abwicklung der Ergänzenden Sicherung ist zudem ein Mitarbeitertreuhänder bestellt, der die Interessen der Gesamtheit der in den Geltungsbereich der Ergänzenden Sicherung einbezogenen aktiven und ehemaligen Mitarbeiter (einschließlich Organmitglieder) bzw. deren Hinterbliebenen, die Anwartschaften oder Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der Gesellschaft auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Regelungen bzw. sonstigen Direktzusagen (‚Pensionsansprüche‘) erworben haben (die Vorgenannten zusammen ‚Versorgungsberechtigte‘) als deren bevollmächtigter Vertreter wahrnimmt und gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber dem Vermögenstreuhänder vertritt und für deren Wahrung Sorge trägt. |
| C. | Neben der Vereinbarung nach B. begründet der Vermögenstreuhänder mit dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung gegenüber der Gesellschaft einen echten berechtigenden Vertrag zu Gunsten der Versorgungsberechtigten (echter berechtigender Vertrag zu Gunsten Dritter), so dass die Versorgungsberechtigten nach näherer Maßgabe der nach dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung abzuschließenden Treuhandvereinbarungen aufgrund dessen eigenständige Forderungsrechte gegenüber dem Vermögenstreuhänder haben. Die Sicherungsrechte werden unmittelbar mit Abschluss dieses Treuhandvertrages begründet. |
| | Vor diesem Hintergrund und zum Vollzug der Ergänzenden Sicherung gemäß der GBV vereinbaren die Gesellschaft, der Vermögenstreuhänder sowie der Mitarbeitertreuhänder, dieser handelnd als Vertreter der Versorgungsberechtigten der Gesellschaft und im eigenen Namen, was folgt: |
| § 1 | Geltungsbereich |
| | Diese Rahmen-Treuhandvereinbarung gilt für die Gesellschaft, den Vermögenstreuhänder, den Mitarbeitertreuhänder sowie für alle Versorgungsberechtigten der Gesellschaft. Ihr Geltungsbereich umfasst ausschließlich die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung der Versorgungsberechtigten der Gesellschaft. |
| § 2 | Doppelseitige Treuhand, Sicherungsabrede durch echten Vertrag zu Gunsten Dritter |
| 2.1 | Zur Umsetzung der Ergänzenden Sicherung im Sinne dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit dem Vermögenstreuhänder zwei verschiedene Treuhandverhältnisse vereinbart, durch die der Vermögenstreuhänder sowohl gegenüber der Gesellschaft (Verwaltungs-Treuhand) als auch gegenüber den Versorgungsberechtigten und dem Mitarbeitertreuhänder (Sicherungs-Treuhand) treuhänderisch gebunden wird (‚Doppelte Treuhand‘). Die Doppelte Treuhand wird unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrages begründet. |
| 2.2 | Auf der Grundlage der GBV kann das zur Erfüllung der Verpflichtungen aus arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungszusagen der Gesellschaft erforderliche Vermögen von der Gesellschaft auf einen Vermögenstreuhänder übertragen werden. Aktien der Gesellschaft dürfen allerdings nicht von der Gesellschaft auf den Vermögenstreuhänder übertragen werden. Übertragenes Vermögen einschließlich des daraus Erlangten (‚Treuhandvermögen‘) wird vom Vermögenstreuhänder als Treuhandvermögen für arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgungsleistungen der Gesellschaft |
| | a) | für die Gesellschaft und |
| | b) | für die Versorgungsberechtigten vertreten durch den Mitarbeitertreuhänder, |
| | zur Sicherung und Erfüllung der Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten gehalten und angelegt. In diesem Rahmen wird der Vermögenstreuhänder Eigentümer des übertragenen Vermögens. Der Vermögenstreuhänder kann sich bei seiner Tätigkeit der Hilfe des Mitarbeitertreuhänders oder Dritter bedienen. Die Treuhandbeziehungen zwischen Gesellschaft und Vermögenstreuhänder (‚Verwaltungs-Treuhand‘) richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des § 3.
|
| 2.3 | Der Mitarbeitertreuhänder vertritt die Versorgungsberechtigten als bevollmächtigter Vertreter nach Maßgabe der GBV oder aufgrund einer entsprechenden Duldungsvollmacht und nimmt die ihm im Rahmen der Ergänzenden Sicherung zugedachten Verwaltungsaufgaben für die Versorgungsberechtigten wahr. Bei der Durchführung der Verwaltungsaufgaben kann sich der Mitarbeitertreuhänder der Hilfe der Gesellschaft oder der Hilfe Dritter bedienen. Die Treuhandbeziehungen zwischen dem Vermögenstreuhänder und dem Mitarbeitertreuhänder (im eigenen Namen und als Vertreter der Versorgungsberechtigten) (‚Sicherungs-Treuhand‘) richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des § 4. |
| 2.4 | Der Mitarbeitertreuhänder und der Vermögenstreuhänder verpflichten sich hiermit gegenüber der Gesellschaft, im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB, zu folgenden Maßnahmen zu Gunsten der Versorgungsberechtigten: |
| | a) | Der Mitarbeitertreuhänder wird die ihm im Rahmen der Ergänzenden Sicherung zu Gunsten der Versorgungsberechtigten zugedachten Aufgaben wahrnehmen. |
| | b) | Der Vermögenstreuhänder wird in dem in § 5.1 definierten Sicherungsfall nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des § 5 zusammen mit dem Mitarbeitertreuhänder sicherstellen, dass das vorhandene Treuhandvermögen ausschließlich zur Sicherung und Erfüllung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen die Gesellschaft aus der für den Versorgungsberechtigten jeweils gültigen Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung verwertet und eingesetzt wird (echter Vertrag zu Gunsten der Versorgungsberechtigten im Sinne des § 328 BGB). |
| | c) | Die Ergänzende Sicherung für die Erfüllung der Versorgungsanwartschaften und -ansprüche der Versorgungsberechtigten gemäß § 2.4 a) und b) ist in jedem Fall auf das beim Vermögenstreuhänder für die Gesellschaft jeweils vorhandene Treuhandvermögen beschränkt und greift nach Maßgabe der Regelungen in § 8 ausschließlich soweit und solange wie die Gesellschaft ein Konzernunternehmen der M Druckmaschinen Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ist (sämtliche Konzernunternehmen (‚M Gruppe‘) bzw. nur soweit und nur solange die Arbeitsverhältnisse der aktiven Mitarbeiter des die Ergänzende Sicherung einführenden Unternehmens nicht aufgrund von Maßnahmen im Sinne des § 613a BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen sind. |
| § 3 | Verwaltungs-Treuhand |
| | Die Verwaltungs-Treuhand, d.h. die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Vermögenstreuhänder sind in der als Anlage 2 dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung beigefügten, gesonderten Verwaltungs-Treuhandvereinbarung im Einzelnen geregelt. |
| § 4 | Sicherungs-Treuhand |
| 4.1 | Die Sicherungs-Treuhand, d.h. die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermögenstreuhänder und den Versorgungsberechtigten sowie dem Mitarbeitertreuhänder sind in der als Anlage 3 dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung beigefügten, gesonderten Sicherungs-Treuhandvereinbarung im Einzelnen geregelt. |
| 4.2 | In diesem Zusammenhang sind sich die Parteien darin einig und stellen hiermit klar, dass die Sicherungs-Treuhand fortbesteht, wenn und soweit die Verwaltungs-Treuhand, insbesondere im Falle der Insolvenz der Gesellschaft, erlöschen sollte. Des Weiteren sind sich die Parteien darin einig, dass der § 334 BGB im Rahmen der Sicherungs-Treuhand ausgeschlossen ist. |
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| § 5 | Sicherungsfall, Umsetzung der Ergänzenden Sicherung im Sicherungsfall |
| 5.1 | Eintritt des Sicherungsfalls |
| | Der Sicherungsfall im Sinne dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung liegt vor, wenn und soweit die Voraussetzungen der in § 7 Abs. (1) BetrAVG geregelten Fälle erfüllt sind, unbeschadet einer Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (‚PSV‘), auch dann, wenn die Grenzen des § 7 Abs. (3) BetrAVG überschritten sind, oder in vergleichbaren Fällen der Nichtleistung durch die Gesellschaft (‚Sicherungsfall‘). Ein vergleichbarer Fall der Nichtleistung im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Gesellschaft außerhalb der Fälle des § 7 Abs. (1) BetrAVG nach rechtskräftiger Feststellung der Zahlungspflicht aus einer nach dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung gesicherten Versorgungszusage und Ablauf einer Frist von drei (3) Monaten nach Zustellung der betreffenden Entscheidung nicht leistet (‚Nichtleistungsfall‘). Im Übrigen wird die Ergänzende Sicherung im Sicherungsfall nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen umgesetzt. |
| 5.2 | Fortbestehen der Sicherungs-Treuhand im Insolvenzfall |
| | Für die aufgrund der Verwaltungs-Treuhand im Sinne des § 3 begründeten Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 115 ff. lnsO. Danach erlöschen zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes etwaige Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse zwischen dem Vermögenstreuhänder und der Gesellschaft. |
| | Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleiben jedoch die nach § 2.2b) und § 2.3 in Verbindung mit § 4 aufgrund der Sicherungs-Treuhand begründeten Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse zwischen dem Vermögenstreuhänder und den Versorgungsberechtigten sowie dem Mitarbeitertreuhänder einschließlich etwaiger Vollmachtsregelungen unberührt und bestehen mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter fort. |
| 5.3 | Pflichten des Vermögenstreuhänders, Rangfolge |
| | Im Rahmen der gemäß § 4 getroffenen Sicherungs-Treuhandvereinbarung ist der Vermögenstreuhänder gegenüber dem Mitarbeitertreuhänder und gegenüber den Versorgungsberechtigten nach Maßgabe von § 5.5 verpflichtet, |
| | a) | vorrangig die Erfüllung der nicht gesetzlich insolvenzgesicherten Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung sowie |
| | b) | nachrangig die Erfüllung der übrigen Versorgungsverpflichtungen der Gesellschaft aus der für die Versorgungsberechtigten jeweils gültigen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungsregelung sicherzustellen. |
| 5.4 | Eigenständiges Sicherungsrecht der Versorgungsberechtigten aufgrund echten Vertrags zu Gunsten Dritter |
| | Im Rahmen von §§ 5.2 und 5.3 in Verbindung mit der Sicherungsabrede gemäß § 2.4 stehen den Versorgungsberechtigten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen bzw. des in dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung geregelten echten Vertrags zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB zudem eigene vertragliche Rechte auf Durchführung der Ergänzenden Sicherung gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu. Die Versorgungsberechtigten können insoweit vom Vermögenstreuhänder bei Eintritt des Sicherungsfalles die Verwertung des Treuhandvermögens der Gesellschaft und dessen Auszahlung ausschließlich nach Maßgabe der §§ 5.5 bis 5.10 verlangen, sofern dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. |
| 5.5 | Sicherungsvermögen, Kosten |
| | Die Parteien sind sich darin einig, dass zur Sicherstellung der Abwicklung im Sicherungsfall aus dem Treuhandvermögen vorrangig die Kosten des Vermögens- und Mitarbeitertreuhänders sowie etwaige gesetzliche Abgaben zu decken sind. Der danach verbleibende Restbetrag des Treuhandvermögens ist das Sicherungsvermögen der Gesellschaft (‚Sicherungsvermögen‘), das nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an die Versorgungsberechtigten ausgezahlt wird. Soweit das Sicherungsvermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um sämtliche Ansprüche der Versorgungsberechtigten aus Versorgungszusagen der Gesellschaft zu erfüllen, erfolgt eine anteilige Erfüllung gemäß der in § 5.3 festgelegten Rangfolge. Tritt der Sicherungsfall als Nichtleistungsfall (§ 5.1 Satz 2) ein, so erbringt der Vermögenstreuhänder abweichend von den nachstehenden Absätzen aus dem Sicherungsvermögen die rechtskräftig festgestellte Leistung solange, bis die Leistung wieder von der Gesellschaft erbracht wird; diese gesonderte Leistungserbringung auf den Nichtleistungsfall durch den Vermögenstreuhänder endet mit Wegfall bzw. der Erfüllung der zu sichernden Versorgungsverpflichtung, spätestens jedoch, wenn bei der Gesellschaft ein Sicherungsfall im Sinne von § 7 Abs. (1) BetrAVG eintritt. Im Übrigen finden für die Durchführung der Sicherung im Sicherungsfall die nachstehenden Absätze Anwendung. |
| 5.6 | Sicherungsquote, Berechnung des Sicherungskapitals der gesicherten Versorgungsberechtigten |
| | Die - ggf. anteilige - Sicherung der Versorgungsberechtigten im Sinne des § 5.3 wird jeweils wie folgt berechnet: |
| | a) | Der Betrag der zu sichernden Verpflichtungen der Gesellschaft ist die zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls bei der Gesellschaft nach den Vorschriften der International Accounting Standards (‚IAS‘)/International Financial Reporting Standards (gemeinsam ‚IFRS‘) für die arbeitgeberfinanzierten Pensionsansprüche ermittelte Defined Benefit Obligation (‚DBO‘) im Sinne von IFRS; z.Zt. IAS 19.63 ff. Bei der Ermittlung der DBO ist von den hierfür zum letzten Ermittlungsstichtag bei der Gesellschaft (derzeit: 31. Dezember) maßgeblichen Rechenprämissen und Annahmen auszugehen. |
| | b) | Zur Ermittlung der Sicherungsquote der Versorgungsberechtigten wird das Sicherungsvermögen der Gesellschaft der Summe der vor- bzw. nachrangig zu sichernden Verpflichtungen gegenübergestellt und daraus eine Sicherungsquote zunächst für die vorrangig, anschließend für die nachrangig zu sichernden Verpflichtungen ermittelt (jeweils ‚Sicherungsquote der Versorgungsberechtigten‘). |
| | c) | Die Anteile des einzelnen Versorgungsberechtigten am Sicherungsvermögen der Gesellschaft ergeben sich jeweils durch Multiplikation der Sicherungsquoten mit der DBO der ihm gegenüber bestehenden vor- bzw. nachrangigen Verpflichtungen der Gesellschaft (‚Sicherungskapital‘). |
| 5.7 | Verwendung und Auszahlung des Vorhandenen Sicherungskapitals |
| | a) | Das Sicherungsvermögen der Gesellschaft wird grundsätzlich nach der hierfür in einem etwaigen Insolvenzplan vorgesehenen Verwendung eingesetzt. |
| | b) | Sofern keine diesbezüglichen Regelungen vorhanden sind, erhält der Versorgungsberechtigte bei Eintritt der Fälligkeit seiner Ansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (‚Versorgungsfall‘) als Insolvenzsicherungsleistung aus dem Sicherungskapital, dieses erhöht oder vermindert in dem Verhältnis, in dem sich das Sicherungsvermögen aufgrund der vertragsgemäßen Anlage zwischen dem Sicherungsfall und dem Versorgungsfall erhöht oder vermindert hat (‚Vorhandenes Sicherungskapital‘), Zahlungen nach einem vom Vermögenstreuhänder aufzustellenden Auszahlungsplan. |
| | c) | Dem Versorgungsberechtigten kann im Versorgungsfall anstelle der Auszahlung des Vorhandenen Sicherungskapitals nach § 5.7 b) auf seinen Antrag eine Einmalzahlung in Höhe des Vorhandenen Sicherungskapitals angeboten werden; das Entscheidungsrecht bezüglich der Einmalzahlung liegt ausschließlich beim Vermögenstreuhänder. |
| 5.8 | Verwendungsalternativen für das Sicherungskapital |
| | Der Vermögenstreuhänder ist in jedem Einzelfall berechtigt, anstelle der Verwendung des Vorhandenen Sicherungskapitals im Sinne des § 5.7 die Ergänzende Sicherung im Sicherungsfall wie folgt durchzuführen: |
| | a) | Der Versorgungsberechtigte erhält bei Eintritt eines Versorgungsfalles im Sinne der für den Versorgungsberechtigten jeweils gültigen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungsregelung als Insolvenzsicherungsleistung die Leistungen, die sich ergeben würden, wenn bei Eintritt des Sicherungsfalles bei der Gesellschaft auf sein Leben eine Rentenversicherung gegen Einmalprämie in Höhe des Sicherungskapitals abgeschlossen worden wäre. Der Vermögenstreuhänder ist in diesem Fall berechtigt, zur Rückdeckung der Sicherungsleistung entsprechende Rentenversicherungen bei einer Versicherungsgesellschaft abzuschließen; aus abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen ist ausschließlich der Vermögenstreuhänder verpflichtet und berechtigt. Die Auswahl der Rentenversicherungen erfolgt durch den Vermögenstreuhänder im Einvernehmen mit dem Mitarbeitertreuhänder. |
| | b) | Dem Versorgungsberechtigten kann bei Insolvenz der Gesellschaft auf Antrag eine Einmalzahlung in Höhe des Vorhandenen Sicherungskapitals angeboten werden. Das Entscheidungsrecht bezüglich der Einmalzahlung liegt ausschließlich beim Vermögenstreuhänder. |
| 5.9 | Übertragung des Treuhandvermögens auf den PSV, Pensionsfonds, Hinterlegung |
| | Die Übertragung des Treuhandvermögens auf den PSV oder einen Pensionsfonds oder die Hinterlegung des Treuhandvermögens ist in den nachfolgend aufgeführten Fällen zulässig: |
| | a) | l
1
Im Rahmen der Ergänzenden Sicherung nach den §§ 5.1 bis 5.8 ist der Vermögenstreuhänder berechtigt, das Treuhandvermögen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung der Gesellschaft auf den PSV zu übertragen, soweit dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften sichert und deswegen nach den Regeln des BetrAVG ein Übertragungsanspruch des PSV besteht. |
| | b) | § 5.9 a) gilt entsprechend für die Übertragung von Treuhandvermögen auf einen Pensionsfonds (§ 112 VAG), soweit dieser schuldbefreiend die Versorgungsverpflichtungen der Gesellschaft übernimmt. |
| | c) | Im Rahmen der Ergänzenden Sicherung nach § 5.9 a) und b) bestehen Zahlungspflichten des Vermögenstreuhänders gegenüber den Versorgungsberechtigten nicht, soweit das Vermögen auf den PSV oder einen Pensionsfonds übertragen wurde. |
| | d) | Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Übertragungen des Sicherungsvermögens erfolgen bzw. vom Vermögenstreuhänder eine Hinterlegung des Sicherungsvermögens vorgenommen wird, wird der Vermögenstreuhänder von seiner Verpflichtung zur Sicherung gegenüber den betroffenen Versorgungsberechtigten frei. |
| … | |
| § 8 | Laufzeit, Kündigung bzw. Vertragsaufhebung |
| 8.1 | Diese Rahmen-Treuhandvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. |
| 8.2 | Eine ordentliche Kündigung sowie die einvernehmliche Aufhebung dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung sind jeweils nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass die Insolvenz der Gesellschaft nicht als wichtiger Grund gilt. |
| 8.3 | Sowohl die ordentliche Kündigung von Seiten der Gesellschaft mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende des Kalenderjahres als auch eine einvernehmliche Aufhebung dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung ist nur zulässig, wenn |
| | a) | bei der Gesellschaft bezüglich der Ergänzenden Sicherung eine gleichwertige, anderweitige Insolvenzschutzregelung im Sinne der IFRS und, solange und soweit die Gesellschaft auch nach den United States Generally Accounting Principles (‚US-GAAP‘) berichtet, nach den US-GAAP, vereinbart wurde, oder |
| | b) | die Gesellschaft keine Versorgungsberechtigten mehr hat, gegenüber denen Verpflichtungen zur Gewährung Ergänzender Sicherung bestehen. |
| | Eine ‚gleichwertige anderweitige lnsolvenzschutzregelung‘ im Sinne von § 8.3 a) liegt nur dann vor, wenn den Versorgungsberechtigten ein Sicherungsrecht gewährt wird, das ihnen für ihre Versorgungsansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung in wirtschaftlich vergleichbarem Umfang eine vertragliche Sicherung verschafft, die der Sicherung durch die doppelseitige Treuhand im Sinne dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung entspricht. Die Gleichwertigkeit im vorstehenden Sinne setzt weiterhin voraus, dass das andere Sicherungsrecht die Anforderungen erfüllt, die die IFRS und, solange und soweit die Gesellschaft auch nach den US-GAAP berichtet, die US-GAAP, an ihre Qualifikation von ausgelagerten Vermögensgegenständen als sog. ‚Plan Assets‘ stellen. |
| 8.4 | Mit der Kündigungserklärung bzw. dem Wunsch nach dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung im Sinne von § 8.3 von Seiten der Gesellschaft ist dem Mitarbeiter- und dem Vermögenstreuhänder von der Gesellschaft ein Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen im Sinne von § 8.3 vorzulegen. Hierfür ist eine schriftliche Erklärung des Wirtschaftsprüfers der Gesellschaft erforderlich, der den Eintritt der Bedingungen im Sinne des § 8.3a) und/oder 8.3b) bescheinigt (‚Bescheinigung‘). Mitarbeitertreuhänder und Vermögenstreuhänder sind nicht verpflichtet, die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers inhaltlich zu überprüfen. |
| 8.5 | Eine ordentliche Kündigung gegenüber der Gesellschaft von Seiten des Vermögenstreuhänders oder des Mitarbeitertreuhänders mit Einwilligung des Vermögenstreuhänders ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig: |
| | a) | Der Vermögenstreuhänder oder der Mitarbeitertreuhänder mit Zustimmung des Vermögenstreuhänders kann diese Rahmen-Treuhandvereinbarung mit einer Frist von einem (1) Jahr zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich kündigen, insbesondere wenn die Gesellschaft nicht mehr zu den Unternehmen der M Gruppe zählt. |
| | b) | Sollte die Gesellschaft in den Fällen des § 8.5 a) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Sinne des § 8.5 a) die Bescheinigung gemäß § 8.4 nicht vorgelegt haben, verlängert sich die einjährige Kündigungsfrist im Sinne des § 8.5 a) um ein (1) weiteres Jahr (‚Nachfrist‘); in dieser Nachfrist verdoppeln sich die von der Gesellschaft dem Vermögenstreuhänder gemäß § 7 der Anlage 2 zu dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung zu ersetzenden Vergütungen bzw. Aufwendungen. Sollte auch nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 8.5 b) die Gesellschaft keine Bescheinigung gemäß § 8.4 vorgelegt haben, wird die ordentliche Kündigung unwirksam und werden der Vermögenstreuhänder und der Mitarbeitertreuhänder das zu diesem Zeitpunkt für die Ergänzende Sicherung eingestellte Treuhandvermögen weiterführen, Inanspruchnahmen und Rückerstattungen vornehmen, jedoch keine Beitragsdotierungen (weder für bereits einbezogene Versorgungsberechtigte noch für neue Versorgungsberechtigte) mehr entgegen nehmen. Die von der Gesellschaft zu ersetzenden Aufwendungen berechnen sich gemäß § 8.5 b) Satz 1, 2. Halbsatz. |
| | c) | Der Vermögenstreuhänder oder der Mitarbeitertreuhänder mit Zustimmung des Vermögenstreuhänders kann diese Rahmen-Treuhandvereinbarung mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Quartals kündigen, wenn die Gesellschaft aus der M Gruppe im Wege des ‚share deal‘ ausscheidet und der Vermögenstreuhänder ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Gesellschaft aus der M Gruppe das von der Gesellschaft auf den Vermögenstreuhänder übertragene Treuhandvermögen nicht mehr treuhänderisch für die Gesellschaft, sondern treuhänderisch für ein anderes Unternehmen der M Gruppe im Rahmen dessen Ergänzender Sicherung hält, so dass das Treuhandvermögen insoweit zwar wirtschaftlich dem anderen Unternehmen zugeordnet wird, es jedoch weiterhin der Ergänzenden Sicherung von aktiven und ehemaligen Mitarbeitern (einschließlich Organmitgliedern) bzw. deren Hinterbliebenen eines Unternehmens der M Gruppe dient und deshalb die Erfüllung der Voraussetzungen von ‚Plan Assets‘ im Sinne der IFRS und, solange und soweit die Gesellschaft auch nach den US-GAAP berichtet, nach den US-GAAP weiterhin gewahrt bleiben. Im Übrigen darf das anteilig auf die ausscheidende Gesellschaft entfallende Treuhandvermögen nur in den gemäß der IFRS und, solange und soweit die Gesellschaft auch nach den US-GAAP berichtet, nach den US-GAAP als unschädlich bezüglich der ‚Plan Asset Eigenschaft‘ klassifizierten Fällen auf das andere, in der M Gruppe verbleibende Trägerunternehmen zurück übertragen werden. |
| | d) | Der Vermögenstreuhänder oder der Mitarbeitertreuhänder mit Zustimmung des Vermögenstreuhänders kann diese Rahmen-Treuhandvereinbarung mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Quartals kündigen, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil der Gesellschaft auf einen anderen Arbeitgeber im Sinne des § 613a BGB aufgrund von Einzelübertragungen oder aufgrund von Maßnahmen nach dem UmwG (asset deal) übertragen werden und der Vermögenstreuhänder ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs oder des Teilbetriebsüberganges im Sinne des § 613a BGB das von der Gesellschaft auf den Vermögenstreuhänder übertragene Treuhandvermögen ganz oder teilweise (je nach Höhe der nicht gemäß § 613a BGB auf den anderen Arbeitgeber übergegangenen Versorgungsverpflichtungen) nicht mehr treuhänderisch für die Gesellschaft, sondern treuhänderisch für ein anderes Unternehmen der M Gruppe im Rahmen dessen Ergänzender Sicherung hält. Die Bestimmungen des § 8.5 c) finden insoweit entsprechende Anwendung. Im Übrigen darf das anteilig auf den ausscheidenden Betrieb oder Betriebsteil der Gesellschaft entfallende Treuhandvermögen nur in der gemäß der IFRS und, solange und soweit die Gesellschaft auch nach den US-GAAP berichtet, den US-GAAP als unschädlich bezüglich der ‚Plan Asset-Eigenschaft‘ klassifizierten Fällen auf das andere, in der M Gruppe verbleibende Trägerunternehmen zurück übertragen werden.“ |