| „S A T Z U N G |
| § 1 Name, Sitz, Gründungsdatum, Geschäftsjahr |
| (1) | Der Verein führt den Namen ‚L M‘ (nachfolgend als Unterstützungskasse bezeichnet). Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Chemnitz eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: ‚L M e.V.‘ |
| … | |
| § 2 Vereinszweck |
| (1) | Der Verein ist eine soziale Einrichtung, die es Arbeitgebern ermöglicht, ihre betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über eine gemeinsame Gruppenunterstützungskasse zu finanzieren und abzuwickeln. |
| (2) | Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über die Unterstützungskasse durchführen, werden nachfolgend als ‚Trägerunternehmen‘ bezeichnet. |
| (3) | Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des Vereins ist die Führung einer Unterstützungskasse, die einmalige oder laufende Unterstützungen an Betriebsangehörige oder frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen sowie an deren Hinterbliebene im Rahmen einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses gewährt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. |
| (4) | Als Betriebsangehörige eines Trägerunternehmens gelten auch Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen gewährt werden sollen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). |
| (5) | Zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einrichtung der Unterstützungskasse sind die Organe verpflichtet, die einschlägigen steuerlichen Vorschriften zu befolgen. |
| § 3 Erwerb der Mitgliedschaft |
| (1) | Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Weitere Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden sowie Arbeitgeber, welche die betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über die Unterstützungskasse durchführen wollen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist und über den der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit dem Beitritt erkennt das Trägerunternehmen die Satzung der Unterstützungskasse als für sich verbindlich an. |
| … | |
| § 4 Erlöschen der Mitgliedschaft |
| (1) | Die Mitgliedschaft erlischt durch |
| | - | freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatige Kündigungsfrist zulässig und dem Vorstand schriftlich zu erklären ist; |
| | - | Ausschluß durch den Vorstand aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ein Trägerunternehmen die vorgesehenen Zuwendungen nicht oder nicht rechtzeitig leistet; |
| | - | Liquidation eines Trägerunternehmens. |
| (2) | Im Falle des Ausscheidens eines Trägerunternehmens stehen die von ihm auf dem für dieses Trägerunternehmen geführten Konto eingebrachten Finanzierungsmittel mit ihrem dann vorhandenen Wert (§ 11 Abs. 3) zur Verfügung und werden entsprechend § 18 verteilt. |
| … | |
| § 10 Einkünfte |
| (1) | Die Einkünfte der Unterstützungskasse bestehen aus |
| | a) | Zuwendungen der Trägerunternehmen nach Maßgabe des ausschließlich im Einvernehmen mit dem Vorstand und den Trägerunternehmen festzusetzenden Leistungs- und Finanzierungsplans; |
| | b) | den Erträgen der Unterstützungskasse; |
| | c) | freiwilligen Zuwendungen von Dritten. |
| … | |
| § 11 Vermögen |
| (1) | Die Einkünfte und das Vermögen der Unterstützungskasse dürfen nur für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Betriebsangehörige oder frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen oder deren Angehörige sind nur zulässig, wenn ein getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnendes Vermögen (§ 11 Abs. 3) in ausreichender Höhe vorhanden ist. Satz 1 gilt insoweit nicht, als das von dem einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Vereinsvermögen das um 25 v. H. erhöhte zulässige Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens im Sinne des § 4d EStG übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG). In diesen Fällen sind die nicht zweckgebundenen Mittel in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen zu verwenden. |
| (2) | Der Vorstand hat das Vermögen der Unterstützungskasse so anzulegen, wie es der Erfüllung der in der Satzung bestimmten Zwecke der Unterstützungskasse entspricht. |
| (3) | Die Zuwendungen der Trägerunternehmen sowie die Leistungen an Betriebsangehörige und frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen und deren Angehörige werden gesondert verbucht und es werden über die Vermögensteile der einzelnen Trägerunternehmen getrennte Kapitalkonten geführt. Die Erträge aus dem Kassenvermögen und die sonstigen Einnahmen können entsprechend der durch die Trägerunternehmen finanzierten Vermögensteile verteilt werden. Soweit mit Zustimmung eines einzelnen Trägerunternehmens Vermögensteile gesondert angelegt werden (z. B. in Rückdeckungsversicherungen), werden die Erträge zu diesen Vermögensteilen dem betreffenden Trägerunternehmen direkt zugeordnet. |
| § 12 Leistungen |
| … | |
| (3) | Die Personen, denen die Leistungen der Unterstützungskasse zugute kommen sollen, dürfen sich - bezogen auf das jeweilige Trägerunternehmen - in der Mehrzahl nicht aus den Unternehmern und/oder deren Angehörigen zusammensetzen. |
| … | |
| § 16 Haftung |
| | Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung gegenüber dem Trägerunternehmen ist darüber hinaus auf die Vermögenswerte begrenzt - soweit rechtlich zulässig -, die aus den Dotierungen der Trägerunternehmen an den Verein bestehen oder sich als Ansprüche des Vereines ergeben aufgrund der satzungsmäßigen Verwendung der Dotierungen. Die Vereinshaftung und die Haftung des Vorstandes sowie der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. |
| … | |
| § 18 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung |
| (1) | Dem Verein steht es frei, die Unterstützungskasse unter Wahrung der steuerlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse zu überführen. Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vereinsvermögens zur Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder einer anderen Unterstützungskasse ist zulässig. Ebenso kann das Vermögen ganz oder teilweise in Kapital- oder Rentenversicherungen für die Begünstigten angelegt werden. |
| (2) | Im Falle der Auflösung der Unterstützungskasse ist ihr Vermögen in Bezug auf die einzelnen Trägerunternehmen gemäß § 11 Abs. 3 zu ermitteln und alsdann - unbeschadet der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 - im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunternehmen |
| | a) | auf die gemäß § 2 Begünstigten zu verteilen oder |
| | b) | zu ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dem Deutschen Roten Kreuz e.V., Adenauer Weg 223 in Bonn zuzuführen.“ |