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EStG – Einkommensteuergesetz

Einkommensteuergesetz (EStG)
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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 81a EStG, Zuständige Stelle

1 Zuständige Stelle ist bei einem

  • 1.Empfänger von Besoldung nach dem BBesG oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,
  • 2.Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle,
  • 3.versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung,
  • 4.Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und
  • 5.Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle.
2 Für die in § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.

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