Category Image
Gesetze

GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Sonstige
Navigation
Navigation

GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 119a GVG

§ 119a neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2633).

(1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebildet:

  • 1.Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
  • 2.Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
  • 3.Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
  • 4.Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
  • 5.Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
  • 6.erbrechtliche Streitigkeiten und
  • 7.insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Anfechtungssachen nach dem AnfG sowie Streitigkeiten aus dem StaRUG.
  • Nummer 7 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).

(2)1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Oberlandesgerichten einen oder mehrere Zivilsenate für weitere Sachgebiete einzurichten. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Den Zivilsenaten nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.