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KStG – Körperschaftsteuergesetz

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
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KStG – Körperschaftsteuergesetz



§ 22 KStG, Genossenschaftliche Rückvergütung

(1)1 Rückvergütungen der Genossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. 2 Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss

  • 1.bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf,
  • 2.bei den übrigen Genossenschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz
aufzuteilen. 3 Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug. 4 Überschuss im Sinne des Satzes 2 ist das um den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen und des Verlustabzugs.

(2)1 Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und dass sie

  • 1.auf einem durch die Satzung der Genossenschaft eingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder
  • 2.durch Beschluss der Verwaltungsorgane der Genossenschaft festgelegt und der Beschluss den Mitgliedern bekannt gegeben worden ist oder
  • 3.in der Generalversammlung beschlossen worden ist, die den Gewinn verteilt.
2 Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu behandeln.

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