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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 56 KVLG 1989, Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz; Telematikinfrastruktur, Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal

Überschrift neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).

1 Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und Leistungsdaten sowie den Datenschutz und die Datentransparenz sind das 9. und 10. Kapitel SGB V entsprechend anzuwenden. 2 Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat in ihrer Mitgliederzeitschrift in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auszuweisen. 3 Für die Telematikinfrastruktur, die Förderung von offenen Standards und Schnittstellen sowie das Nationale Gesundheitsportal sind das 11. und 12. Kapitel des SGB V entsprechend anzuwenden.

Satz 1 geändert geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983) und G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983) in Verb. mit G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579). Satz 3 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).


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