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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 36 SGB V, Festbeträge für Hilfsmittel

(1)1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden. 2 Dabei sollen unter Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefasst und die Einzelheiten der Versorgung festgelegt werden. 3 Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 3 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778).

(2)1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt für die Versorgung mit den nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmitteln einheitliche Festbeträge fest. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Die Hersteller und Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Verlangen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Informationen und Auskünfte, insbesondere auch zu den Abgabepreisen der Hilfsmittel, zu erteilen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(3)§ 35 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

Absatz 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

Zu § 36 siehe § 36 SGB V Ziff. 1..


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