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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 37b SGB V, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

§ 37b eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(1)1 Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwendige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 2 Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. 3 Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen; hierzu zählen beispielsweise Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe. 4 Versicherte in stationären Hospizen haben einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. 5 Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind. 6 Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen.

Satz 3 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534). Satz 4 eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 5 eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).

(2)1 Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Absatz 1 SGB XI haben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. 2 Die Verträge nach § 132d Absatz 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1 durch Vertragspartner der Krankenkassen in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht wird; § 132d Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien 1 nach § 92 das Nähere über die Leistungen, insbesondere

  • 1.die Anforderungen an die Erkrankungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie an den besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten,
  • 2.Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung einschließlich von deren Verhältnis zur ambulanten Versorgung und der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den bestehenden ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen (integrativer Ansatz); die gewachsenen Versorgungsstrukturen sind zu berücksichtigen,
  • 3.Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).

(4)1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem BMG alle 3 Jahre über die Entwicklung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und die Umsetzung der dazu erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. 2 Er bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die geschlossenen Verträge und die erbrachten Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.

Absatz 4 angefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114). Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

1 Vgl. Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie (SAPV-RL).

Zu § 37b siehe § 37b SGB V Ziff. 1., RS 2009/02.


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