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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 137g SGB V, Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme

§ 137g eingefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3465).

(1)1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auf Antrag einer oder mehrerer Krankenkassen oder eines Verbandes der Krankenkassen die Zulassung von Programmen nach § 137f Absatz 1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllen. 2 Dabei kann es wissenschaftliche Sachverständige hinzuziehen. 3 Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 4 Die Zulassung ist innerhalb von 3 Monaten zu erteilen. 5 Die Frist nach Satz 4 gilt als gewahrt, wenn die Zulassung aus Gründen, die von der Krankenkasse zu vertreten sind, nicht innerhalb dieser Frist erteilt werden kann. 6 Die Zulassung wird mit dem Tage wirksam, an dem die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt und die Verträge nach Satz 1 geschlossen sind, frühestens mit dem Tag der Antragstellung, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien und Verordnungsregelungen. 7 Für die Bescheiderteilung sind kostendeckende Gebühren zu erheben. 8 Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. 9 Zusätzlich zu den Personalkosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. 10 Soweit dem Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang mit der Zulassung von Programmen nach § 137f Absatz 1 notwendige Vorhaltekosten entstehen, die durch die Gebühren nach Satz 7 nicht gedeckt sind, sind diese aus dem Gesundheitsfonds zu finanzieren. 11 Das Nähere über die Berechnung der Kosten nach den Sätzen 8 und 9 und über die Berücksichtigung der Kosten nach Satz 10 im Risikostrukturausgleich regelt das BMG ohne Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1. 12 In der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich entstandenen Kosten nach den Sätzen 8 und 9 auf der Grundlage pauschalierter Kostensätze zu berechnen sind. 13 Klagen gegen die Gebührenbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung.

Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604). Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), bisherige Sätze 4 bis 14 wurden Sätze 3 bis 13. Sätze 3 und 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 6 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983) und G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604). Satz 10 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426), G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 11 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407), G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983) und G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604). Satz 12 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983) und G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604). Satz 13 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(2)1 Die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres an Änderungen der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und der in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen anzupassen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Programme, deren Zulassung bei Inkrafttreten von Änderungen der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und der in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen bereits beantragt ist. 3 Die Krankenkasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die angepassten Verträge unverzüglich vorzulegen und es über die Anpassung der Programme unverzüglich zu unterrichten. 4 Abweichend von § 140a Absatz 1 Satz 4 müssen Verträge, die nach § 73a, § 73c oder § 140a in der jeweils am 22. 7. 2015 geltenden Fassung zur Durchführung der Programme geschlossen wurden, nicht bis zum 31. 12. 2024 durch Verträge nach § 140a ersetzt oder beendet werden; wird ein solcher Vertrag durch einen Vertrag nach § 140a ersetzt, folgt daraus allein keine Pflicht zur Vorlage oder Unterrichtung nach Satz 3.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604). Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).

(3)1 Die Zulassung eines Programms ist mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn das Programm und die zu seiner Durchführung geschlossenen Verträge die rechtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen. 2 Die Zulassung ist mit Wirkung zum Beginn des Bewertungszeitraums aufzuheben, für den die Evaluation nach § 137f Absatz 4 Satz 1 nicht gemäß den Anforderungen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f durchgeführt wurde. 3 Sie ist mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres aufzuheben, für das ein Qualitätsbericht nach § 137f Absatz 4 Satz 2 nicht fristgerecht vorgelegt worden ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).


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