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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 140 SGB V, Eigeneinrichtungen

(1)1 Krankenkassen dürfen der Versorgung der Versicherten dienende Eigeneinrichtungen, die am 1. 1. 1989 bestehen, weiterbetreiben. 2 Die Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang und finanzieller Ausstattung an den Versorgungsbedarf unter Beachtung der Landeskrankenhausplanung und der Zulassungsbeschränkungen im vertragsärztlichen Bereich angepasst werden; sie können Gründer von medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Absatz 1 sein.

Satz 2 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).

(2)1 Sie dürfen neue Eigeneinrichtungen nur errichten, soweit sie die Durchführung ihrer Aufgaben bei der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere Weise nicht sicherstellen können. 2 Die Krankenkassen oder ihre Verbände dürfen Eigeneinrichtungen auch dann errichten, wenn mit ihnen der Sicherstellungsauftrag nach § 72a Absatz 1 erfüllt werden soll.

Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).


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