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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 292 SGB V, Angaben über Leistungsvoraussetzungen

Absätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 292.

1 Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. 2 Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhausbehandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung von Zuschüssen. 3 Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind auch die Diagnosen aufzuzeichnen.

Satz 3 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229).


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